Feldwege mit Poller

Hallo,
wir haben das Problem, dass die Stadt den Schleichverkehr mit Poller unterbinden will. Leider müssen wir dabei riesige Umwege in Kauf nehmen und haben nur noch einen schlecht ausgebauten Zu und Abfahrtsweg. Maschinen über 3m können diesen nicht befahren. Gibt es hier eine rechtliche Handhabe, mit der wir die Poller verhindern können?
Danke im Voraus
Thomas

Wenn ihr evtl. nachweisen könnt, das ihr den den Weg schon sehr lange benutzt, könnte man ein Gewohnheitsrecht einklagen. Ebenso, wenn die Flächen mit Erntemaschinen nicht mehr erreichbar sind. Wenn das ein Anliegerweg ist, kann ihn die Stadt nicht so einfach dicht machen. Das wäre eine einseitige Benachteiligung.
Der Stadt wäre eigentlich auch zuzumuten, den Schleichverkehr über entsprechende Überwachung zu sanktionieren.

Das ist hier auch eine beliebte Unsitte.
Wir haben über den Bauernverband Druck gemacht. Die beanstandeten Sperrungen wurden aufgehoben. Der Hinweis, dass unberechtigter Verkehr zunächst anderweitig sanktioniert werden muss ist vollkommen richtig.

Danke für die Antworten.
Wie hat der Bauernverband argumentiert?
Welche Gesetze könnten greifen?
Auf der Verwaltung lastet wohl starker politischer Druck, dass sie das so durchziehen sollen. Als einzige Alternative bieten sie uns Schlüssel für die Poller an.
Freizeit oder ungestörtes Spazieren hat wohl höhere Priorität als Lebensmittelerzeugung.
Sehr traurig…
Gruß Thomas

Generell muss die Zufahrt über öffentliche Wege gegeben sein. Poller sind eine „Teileinziehung“ - die Interessen müssen dabei auf jeden Fall ernsthaft abgewogen werden.
In einigen Fällen hat die Politik tatsächlich das Gespräch gesucht, zB im Falle ständiger wilder Müllkippen oder Raserei auf Feldwegen können Pfosten auch Sinn machen.
Man muss sich Gehör verschaffen! Politiker versuchen es recht zu machen wenn Bürger Anträge stellen, wenn keiner was sagt geht es dann durch.

Öffentliche Straßen und Wege sind als solche gewidmet. Am besten mal bei der Gemeinde nachfragen, wie dieser Weg gewidmet ist.

Wenn der Feldweg bei einer Flurbereinigung angelegt worden ist, ist meiner Kenntnis nach eine Sperrung ohne Erlaubnis der Flurbereinigungsbehörde nicht erlaubt. ebenso eine Entwidmung . Die Gemeinde ist auch nicht immer der Eigentümer der Wege, deshalb das auch überprüfen.

Die Sperrungen betreffen Öffentliche als auch Feldwege. Laut dem Rechtsanwalt vom Bauernverband muss nur ein Feldweg frei zugänglich sein und Umwege bis 20 km wären zumutbar. Es wäre wohl nur politisch anwendbar, wobei es bei uns zuviele Interessen gibt, die Vorrang haben. Es wurden uns jetzt abschließbare Poller angeboten. Das ist wenigstens etwas.
Gruß Thomas

Wir haben das Problem in unserer Gemeinde mit einem flexiblen Poller gelöst. Er lässt sich mit Landmaschinen problemlos umfahren und stellt sich anschließend wieder auf. Bisher gab es keine Probleme an der Unterseite der Fahrzeuge. Die PKW meiden seither den Weg, da feine Kratzer am Stoßfänger nicht ausgeschlossen werden können. Der Poller muss zwar ab und zu erneuert werden, dafür gibt es freie Fahrt ohne Gegenverkehr mit PKWs.

Das finde ich auch nicht schlecht. Kennst du den Typ der Poller oder eine Bezeichnung? Ein Bild wäre auch super, dann kann ich das mal beim Verkehrsmanagement vorbringen. Gruß Thomas

Wenn der Weg ausschließlich mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren wird, sind rund 20 cm hohe Betonblöcke oder alte Grabsteine ideal. Diese werden auf der Straße befestigt und der Bereich der Schlepperspur bleibt frei. So kann man mit dem Traktor, Mähdrescher und Fahrrad sowie Kinderwagen problemlos über bzw. durchfahren, aber normale Autos können es nicht.

Im Bereich Hille (32479) hat die Gemeinde ca. 20 cm hohe Poller fest im Teer von manchen Feldwegen installiert. Für Schlepper und Erntemaschinen kein Problem, den ein oder anderen Autofahrer sind diese Poller aber schon zum Verhängnis geworden…! Auch der Versuch mancher Autofahrer über den nebenliegenden Acker, den Pollern zu entgehen, wurde durch Festfahren belohnt.

Danke, die Idee hat unsere Nachbargemeinde auch so umgesetzt. Leider kommen LKW, wie bei unserer Rübenabfuhrgruppe, auch nicht über die Kötze. Die Kollegen müssen jetzt die Rüben an eine andere Stelle mit dem Schlepper abfahren. Aber wo es passt, ist das sicher eine gute Maßnahme.
Gruß Thomas

Hallo sofia2582,

leider hast Du uns nicht verraten, um welche Art „Feldweg“ es sich handelt. Auch nicht, aus welchem Bundesland Du kommst. Beides ist nicht ganz unbedeutend…

Also: Grundsätzlich zählen auch Feldwege zum öffentlichen Straßennetz - schließlich wurden sie mit öffentlichen Geldern erbaut. Das heißt: Alle haben grundsätzlich das Recht, eine öffentliche Straße uneingeschränkt zu nutzen. Wird die Nutzung eingeschränkt, kommt dies einer Entwidmung gleich - und dies ist alles andere als ein „wir haben mal überlegt“, sondern ein Verwaltungsakt.

In Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Straßenwidmung) steht: Die Entwidmung, im Straßen- und Wegerecht auch Einziehung genannt, ist der Verwaltungsakt (in Amtssprache auch Allgemeinverfügung), durch den eine gewidmete Straße (Weg, Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Die eingezogene Straße darf nicht mehr von der Allgemeinheit genutzt werden. Des Weiteren entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers für die Straße. Für das Straßengrundstück gelten nur noch die Rechtsvorschriften, wie für private Grundstücke, wobei es auch ein privat-rechtliches Grundstück der Kommune sein kann. Durch die Entwidmung entfallen zudem die mit der Widmung kraft Gesetzes entstandenen Anbauverbote und Anbaubeschränkungen. Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des „öffentlichen Wohles“ vorliegen.

Der letzte Satz ist dabei wohl entscheidend: "…keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des „öffentlichen „Wohles“ vorliegen“.
Aber, und jetzt kommt der Knackpunkt und die Gültigkeit etwaiger Länderbestimmungen: Je nach Länderzugehörigkeit erhalten Kommunen oftmals jährlich öffentliche Zuwendungen. Die Höhe der Zuwendung hängt dabei von der Bedeutung der Straße ab, also ob es sich z.B. um eine Kreis- oder eine Gemeindestraße handelt. Wird eine öffentliche Straße ent- oder umwidmet, erhält die Kommune also weniger Geld. Mit ein Grund, weshalb der Vorhang öffentlich zu machen ist.
Frage: Wurde denn der Weg bei euch schon offiziell entwidmet…?

Wie es passieren kann, zeigt ein lehrreiches Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit: Die im Landkreis Ansbach (Bayern) gelegene Stadt Wassertrüdingen hat nämlich ähnliches auch schon mal vor Jahren versucht: Um Bewohnern der Stadt einen ungestörten Spaziergang zu ermöglichen, sperrte man von beiden Seite die zu den Wörnitzwiesen führende und damit für die anliegenden Landwirte wichtige Straße. Zuerst stellte man Poller auf (welche von Leuten wie Landwirte mit Schlüsselgewalt zwar geöffnet werden konnten, doch wurde das Schließen oftmals „vergessen“).

Also kam man seitens der Stadt nach Jahren auf die Idee, eine schwere und mehrere Zentimeter hohe Betonplatte auf die Straße zu legen. Diese war so hoch, dass einfache Autos nicht mehr drüber konnten. Wohl aber wollte man sich seitens der Stadt absichern, dass auch Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr die Sperre schadlos überqueren konnten. Bei einem Ortstermin, bei den neben Rettungskräfte etc. Gerüchten zu Folge auch eine Person der zuständigen Kreisbehörde zugegen war, wendete sich dann urplötzlich das Blatt: Dem Mann aus der Straßenverwaltung fiel nämlich auf, dass der „geteerte Feldweg“ eigentlich eine Gemeindestraße ist, für welche die Stadt eine Baulast hat - und deshalb dafür jährlich öffentliche Zuwendungen über mehrere Tausend Euro erhält. Durch das Aufstellen der Poller aber wurde die Gemeindestraße quasi zum Privatweg umgewidmet - so dass die Stadt über Jahre hinweg zu Unrecht öffentliche Zuwendungen erhielt. Nach jahrelangen Diskussionen, unzähligen Leserbriefen und öffentlichen Streitigkeiten waren dann über Nacht sämtliche Poller und Hindernisse verschwunden.

Was uns der Fall lehrt: Öffentliche Straßen dürfen nicht ohne Weiteres gesperrt oder der Zugang ohne Grund eingeschränkt werden. Sofern eine dauerhafte Sperre angedacht ist, entspricht dies einer Entwidmung - und dieser ist im Rahmen eines Verwaltungsaktes öffentlich drei Monate im voraus bekannt zu machen. Da Kommunen oftmals selbst für Feldwege öffentliche Zuwendungen erhalten, darf der Öffentlichkeit der Zugang nicht ohne Grund untersagt werden.
Einschränkend ist noch zu erwähnen, dass von Bundesland zu Bundesland die Regeln etwas anders ausfallen können, z.B. ist die Definition „Gemeindeverbindungsstraße“ nur in Bayern und Baden-Württemberg ein juristischer Begriff.

In der Hoffnung, ein wenig weitergeholfen zu haben
L.G. und viel Erfolg
Heinz

PS: Die Telefonnummer der Stadt Wassertrüdingen steht im Telefonbuch :slight_smile:

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Vielen Dank für die ausführliche Aufklärung. Ich denke das kann uns ungemein weiterhelfen. Wir sind hier übrigens in Baden-Württemberg zuhause.
Mal sehen, was daraus wird.
Gruß Thomas